OLG Frankfurt: Banken müssen auch bei Festpreisgeschäften über Zuwendungen in Form von Rabatten aufklären
Mit Urteil vom 29.6.2011 – 17 U 12/11 – hat das OLG Frankfurt a. M. entschieden: Will eine Bank einen Wertpapierauftrag im Wege des Eigenhandels durch Abschluss von Festpreisgeschäften ausführen, so hat sie den Kunden darüber zu informieren und seine Einwilligung einzuholen. Es ist für die für den Anleger wesentliche Frage, ob die beratende Bank eigene wirtschaftliche Vorteile im Auge hat, völlig gleichgültig, ob ihr hinter seinem Rücken offen ausgewiesene Provisionen zufließen oder ob sich ihr Interesse aus einem Preisabschlag beim Erwerb ergibt.