OLG Schleswig: Bank muss zugesagte Sonderzahlung an stille Gesellschafter auch bei absehbarem Jahresfehlbetrag leisten
Die HSH Nordbank muss an einen stillen Gesellschafter eine zugesagte Sonderzahlung i. H. v. 3827500 Euro für das Geschäftsjahr 2008 zahlen. Dies hat das OLG Schleswig mit Urteil vom 2.3.2011 - 9 U 22/10 entschieden. Ende des Jahres 2008 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der beklagten HSH Nordbank AG statt. Auf der Hauptversammlung wurde der Vorstand der Beklagten ermächtigt, eine Sonderzahlung 2008 an ausgewählte stille Gesellschafter zu erbringen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits abzusehen, dass die Beklagte für das Geschäftsjahr 2008 einen Jahresfehlbetrag ausweisen und nicht zur Zahlung von Gewinnbeteiligungen verpflichtet sein würde. Bei dem Sonderzahlungsversprechen handelt es sich - so das OLG - um eine Leistung im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses der Parteien („Leistung causa societatis"), weil die HSH Nordbank wirtschaftliche Interessen verfolgte. In dem Urteil heißt es hierzu: „Die Beklagte (HSH Nordbank) hat der Klägerin (süddeutscher Lebensversicherer) die Sonderzahlung 2008 versprochen, um die stillen Teilhaber zum Stillhalten zu bewegen und somit in der Hoffnung auf eine Verbesserung der durch ihren Beitrag vermittelten eigenen Vermögenslage. Im Vordergrund des Handelns der Beklagten stand die Stützung und Stärkung ihres eigenen Geschäftsbetriebes. Die Beklagte wollte die stillen Teilhaber durch das Sonderzahlungsversprechen motivieren, die stillen Gesellschaften nicht aus wichtigem Grund zu kündigen und/oder durch Schweigen bzw. Stillhalten am Erhalt der Reputation der Beklagten am Markt mitzuwirken."
(PM OLG Schleswig vom 2.3.2011)