BVerfG: BKA-Gesetz teilweise verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/99 – das BKA-Gesetz teilweise für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht beanstandet u. a., dass das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt nur bei Strafverteidigern absolut geschützt war. Bei anderen Anwälten ließ das Gesetz bislang im Einzelfall Ausnahmen zu. Nach Ansicht der Richter ist diese Differenzierung verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat die Entscheidung des BVerfG begrüßt. „Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des Berufsgeheimnisses der Anwälte betont. Das ist gut für unseren Rechtsstaat“, sagt DAV-Präsident Ulrich Schellenberg. „Der Schutz des Berufsgeheimnisses ist kein Privileg der Anwälte sondern ein Recht der Mandanten“, so Schellenberg. „Dieses Recht bietet den Mandanten einen unverzichtbaren Schutzraum.“ Der Gesetzgeber ist jetzt aufgefordert, bei der Änderung des BKA-Gesetzes alle Anwältinnen und Anwälte von Überwachungsmaßnahmen auszunehmen. Nur so kann ein einheitliches Schutzniveau mit der Regelung des Strafprozessrechts erreicht werden.
(PM DAV vom 20.4.2016)