: BGH. Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft
Hat einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft (hier: einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis von Gynäkologen) schuldhaft verursacht, dass die Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen. Dies entschied der BGH mit Beschluss vom 9.6.2008 - II ZR 268/07 - und bestätigte insoweit das Senatsurteil vom 15.10.2007 ‑ II ZR 136/06, BB 2007, 2702 Tz. 25.