EuGH: Automobilhersteller müssen freien Werkstätten und Händlern keinen freien Zugang auf Ersatzteil-Datenbanken gewähren – vorläufig
Der EuGH hat mit Urteil vom 19.9.2019 – C‑527/18 – entschieden: 1. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist dahin auszulegen, dass er Automobilhersteller nicht verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren.
2. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, darin kein Zugang unabhängiger Marktteilnehmer liegt, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe diskriminierend im Sinne dieser Bestimmung ist, sofern die unabhängigen Marktteilnehmer im Übrigen über einen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verfügen, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe und der diesen gewährten Informationsbereitstellung nicht diskriminierend ist.
Hinweis der Redaktion: Die nunmehr in Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 enthaltene Pflicht, unabhängigen Marktteilnehmern Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen in elektronisch verarbeitbarer Form bereitzustellen, wurde erst während des Gesetzgebungsverfahrens zur Verordnung 2018/858 eingeführt und gilt gemäß ihrem Art. 91 erst vom 1.9.2020.