BGH: Ausübung eines Wiederkaufsrechts nach 90 Jahren
Der BGH hat mit Urteil vom 29.10.2010 – V ZR 48/10 – entschieden: Ein Wiederkaufsrecht, das erstmals nach 90 Jahren, im Übrigen aber voraussetzungslos ausgeübt werden kann, ist wirksam, sofern die Bedingungen des Rückkaufs den Käufer nicht unangemessen benachteiligen. Besteht ein solches Wiederkaufsrecht zugunsten der öffentlichen Hand, ist diese auch nicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehindert, das Recht nach 90 Jahren auszuüben. (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 21.7.2006 – V ZR 252/ 05, WM 2006, 2046).