BGH: Ausübung eines Schriftsatzrechts nach Fristablauf
Der BGH hat mit Beschluss vom 20.2.2014 - IX ZR 54/13 - wie folgt entschieden: Wird ein der Partei nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung gewährtes Schriftsatzrecht erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist ausgeübt, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 283 Satz 2 ZPO zu entscheiden, ob das verspätete Vorbringen berücksichtigt werden kann.