VG Frankfurt: Aussetzung des Handels von in den Freiverkehr einbezogenen Aktien
Die Aussetzung des Handels von in den Freiverkehr (§ 48 Abs. 1 BrsG) einbezogenen Aktien (§ 25 BrsG), die nicht auf Antrag des Emittenten in den Freiverkehr einbezogen worden sind, tangiert keine Rechte des Emittenten, so dass dieser nicht geltend machen kann, durch diese Maßnahme in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
VG Frankfurt a. M, Beschluss vom 11.12.2012 – 1 L 4060/12.F