BGH: Ausschluss des Handelsvertreterausgleichsanspruch - zur richtlinienkonformen Auslegung von § 89 Abs. 3 Nr. 2 HGB
Mit Urteil vom 16.2.2011 - VIII ZR 226/07 - hat der BGH entschieden: § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist aufgrund von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift nur dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung des Unternehmers ein unmittelbarerer Ursachenzusammenhang besteht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28.10.2010 - C-203/09, DB 2010, 2495; Aufgabe von BGHZ 40, 13; 48, 222). Die richtlinienkonforme Auslegung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB gilt nicht nur für Handelsvertreterverhältnisse, sondern auch für das Recht der Vertragshändler.