OLG Braunschweig: Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten
Mit Beschluss vom 12.8.2019 – 3 Kap 1/16 – hat das OLG Braunschweig entschieden: 1. Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist der Erlass von Teil-Musterentscheiden grundsätzlich zulässig.
2. Gegenstand eines Teil-Musterentscheids können Rechtsfragen im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit der Ausgangsgerichte gemäß § 32b Abs. 1 ZPO sein.
3. „Betroffen“ im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Emittent, der den Kapitalmarkt nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf fehlerhaft informiert hat oder eine gebotene Information des Kapitalmarkts unterlassen hat. Nicht entscheidend ist dagegen, welches Finanzinstrument Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (in Abgrenzung zu OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2019 – 1 W 31/17 – ZIP 2018, 348).
4. Werden zwei Emittenten mit Unternehmenssitzen in verschiedenen Landgerichtsbezirken wegen jeweils eigenständiger Publizitätspflichtverletzungen aufgrund desselben Kernsachverhalts als Streitgenossen in Anspruch genommen, ist für jeden Emittenten ein ausschließlicher Gerichtsstand an dessen Sitz begründet. Eine weiter gehende Zuständigkeitskonzentration bei einem der jeweils ausschließlich zuständigen Landgerichte ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ebenso wenig hat der Kläger ein Wahlrecht zwischen einem der ausschließlichen Gerichtsstände (insoweit im Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2019 – 1 W 31/17 – ZIP 2018, 348).