BGH: Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer Marke - Otto Cap
Der BGH hat mit Urteil vom 31.10.2013 - I ZR 49/12 - entschieden:
a) Waren und Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen, können im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ähnlich sein.
b) Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt kein subjektives Element auf Seiten des in Anspruch genommenen Dritten voraus.