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Wirtschaftsrecht
25.11.2014
Wirtschaftsrecht
BGH : Auslösung eines Rechtsschutzfalls durch Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten

Mit Urteil vom 5.11.2014 - IV ZR 22/13 - hat der BGH entschieden: 1. Die Bestimmung in § 14 (3) ARB 75, wonach der Versicherungsfall bereits als eingetreten gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, und bei mehreren Verstößender erste adäquat-ursächliche maßgeblich sein soll, bedarf der einschränkenden Auslegung.
2. Der Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal begründen, kann nur dann den Rechtsschutzfall auslösen und zeitlich festlegen, wenn bereits ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungs-nehmer und seinem Gegner ansteht.

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