BGH: Auslegung des Klagebegehrens
Mit Urteil vom 21.6.2016 – II ZR 305/14 – hat der BGH entschieden: a) Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens ebenso wie des Widerklagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Vielmehr ist der Antrag unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen.
b) Bei der Auslegung des Klageantrags ist wegen des verfassungsrechtlichen An-spruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht.