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Wirtschaftsrecht
17.12.2019
Wirtschaftsrecht
EuGH: Auslegung des Begriffs „Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes“

Der EuGH hat mit Urteil vom 11.12.2019 – C-87/19 – entschieden: 1. Art. 2 Buchst. m der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen über Satellitennetze Dritter nicht unter den Begriff der „Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

2. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Unternehmen, die durch ein Zugangskontrollsystem geschützte Fernsehprogramme über Satellitennetze Dritter weiterverbreiten und ihren Kunden Fernsehprogrammpakete anbieten, eine Pflicht zur Übertragung eines Fernsehprogramms aufzuerlegen.

3. Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Unternehmen, die durch ein Zugangskontrollsystem geschützte Fernsehprogramme über Satellitennetze Dritter weiterverbreiten und ihren Kunden Fernsehprogrammpakete anbieten, eine Pflicht zur kostenfreien Übertragung eines Fernsehkanals aufzuerlegen, sofern zum einen diese Übertragungspflicht einer erheblichen Zahl oder einem erheblichen Prozentsatz von Endnutzern aller Mittel zur Übertragung der Fernsehprogramme den Zugang zu dem Kanal ermöglicht, dem diese Verpflichtung zugutekommt, und zum anderen die geografische Verteilung der Endnutzer der von dem Wirtschaftsteilnehmer, dem diese Übertragungspflicht auferlegt wird, erbrachten Dienste, der Umstand, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer den Kanal unverschlüsselt weiterverbreitet, und der Umstand, dass der Kanal kostenfrei über das Internet sowie über das terrestrische Fernsehnetz zugänglich ist, berücksichtigt werden; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

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