OLG München: Auskunftsanspruch eines Treugebers in der Fondsgesellschaft
Mit Urteil vom 18.5.2011 - 7 U 4847/10 - hat das OLG München entschieden: Beteiligt sich ein Anleger über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG, kann er von der Fondsgesellschaft Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen Anleger, die der Gesellschaft als unmittelbare Kommanditisten oder über die Treuhandkommanditistin als mittelbare Treugeber beigetreten sind, verlangen, wenn nach den konkreten Treuhand- und Gesellschaftsverträgen die Treugeber rechtlich und wirtschaftlich den unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt sind (Fortführung der Entscheidungen des BGH vom 21.9.2009 - II ZR 264/08,und vom 11.1.2011 - II ZR 187/09, BB 2011, 462 mit Komm. Wollenhaupt; vgl. auch Entscheidung des 7. Senats des OLG München vom 18.5.2011 -7 U 190/11). Im Hinblick auf das Haftungsrisiko und das für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen festgesetzte Quorum steht dem Treugeber auch ein Anspruch auf die Angabe der jeweiligen Beteiligungshöhe der Treugeber/Mitgesellschafter zu. Zur Auskunft verpflichtet sind die Fondsgesellschaft und ihre Komplementärin, nicht jedoch die Treuhandkommanditistin.