OVG Lüneburg : Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt bzgl. personenbezogener Daten des Insolvenzschuldners
Mit Urteil vom 20.6.2019 – 11 LC 121/17 – hat das OVG Lüneburg entschieden: 1. Betroffene Person i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist diejenige Person, die davor zu schützen ist, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
2. Ein Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners nicht „Betroffener“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.
3. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geht nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, weil es sich bei diesem Auskunftsrecht um ein höchstpersönliches Recht handelt, welches nicht zur Insolvenzmasse gehört.
4. Für die Frage, ob der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO höchstpersönlicher Natur ist, kommt es nicht auf den Inhalt der mit dem Auskunftsanspruch begehrten Informationen an, sondern ausschließlich auf den Rechtscharakter des Auskunftsanspruchs an sich. Dieser Rechtscharakter lässt sich nur einheitlich und damit unabhängig vom Inhalt der personenbezogenen Daten bestimmen.
5. Steht einem von einem Insolvenzverwalter geltend gemachten Auskunftsanspruch entgegen, dass er nicht „Betroffener“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist, kann er sein Auskunftsbegehren in Niedersachsen auch nicht mit Erfolg auf andere - geschriebene oder ungeschriebene - nationale Regelungen stützen.