OLG Hamm: Ausgliederung eines Teilbetriebs - Bürgenhaftung
Mit Urteil vom 4.3.2010 - I-2 U 98/09 - hat das OLG Hamm entschieden: Gehen im Falle der Ausgliederung eines Teilbetriebes gern. § 123 Abs. 3 UmwG bei Wirksamwerden der Spaltung bereits gegen einen Hauptschuldner entstandene Forderungen und diese besichernde Bürgschaften auf den übernehmenden Rechtsträger über, sichern die - Bürgschaften auch solche Neuforderungen gegen den Hauptschuldner ab, die erst nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründet werden. Verwendet der neue Rechtsträger nach dem Wirksamwerden einer Ausgliederung bei Abschluss von Lieferverträgen mit einem Kunden, der bisher in einer ständigen Lieferbeziehung zu dem übertragenden Rechtsträger stand, versehentlich noch dessen Geschäftspapier, kommt nach den Grundsätzen des Handelns unterfremdem Namen und des unternehmensbezogenen Geschäfts der Vertrag zwischen dem neuen Rechtsträger und dem Kunden zustande, wenn es dem Kunden nach den Umständen darauf ankommt, mit dem neuen Rechtsträger die Geschäftsbeziehung fortzuführen.