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Wirtschaftsrecht
28.12.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Ausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters

Der BGH hat mit Urteil vom 23.11.2011 - VIII ZR 203/10 - entschieden: Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters, der vor dem 5. August 2009 entstanden ist, bestimmt sich nach Maßgabe des § 89b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB a. F. Eine europarechtskonforme Auslegung des § 89b Abs. 1 HGB a. F. im Hinblick auf die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter ist für diesen Bereich nicht geboten. Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten „Grundsätze-Sach", „Grundsätze-Leben", „Grundsätze-Kranken" und „Grundsätze-Bauspar" können als Grundlage für die richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags dienen.

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