BGH: Ausgleichsanspruch des Ausfallbürgens gegen den Regelbürgen
Mit Versäumnisurteil vom 20.3.2012 - XI ZR 234/11 - hat der BGH entschieden: Befriedigt der im Verhältnis zum Regelbürgen nur subsidiär haftende Ausfallbürge den Gläubiger der Hauptforderung, so steht ihm ein interner Ausgleichsanspruch gegen den Regelbürgen zu, der selbständig neben die kraft Gesetzes mit der Hauptforderung auf den Ausfallbürgen übergehende Bürgschaftsforderung gegen den Regelbürgen tritt.