Thüringer OLG: Ausgestaltung der laufenden Nummern in einer Gesellschafterliste
Mit Beschluss vom 22.3.2010 - 6 W 110/10 - hat das Thüringer OLG entschieden: Eine Gesellschafterliste, in der durch die Vergabe von Abschnittsstufen bei gleichzeitigem Wegfall der übergeordneten Nummer (1.1., 1.2; 2.1, 2.2) einfach nachzuvollziehen ist, woher der jeweilige Geschäftsanteil „stammt", erfüllt die ihr zugedachte Funktion, sämtliche Veränderungen - ausgehend von der Liste der Gründungsgesellschafter - lückenlos nachvollziehen zu können. Die zur Bezeichnung der neu entstandenen Geschäftsanteile vergebenen Abschnittstufen haben zudem den Vorteil, dass die Gliederung sich unendlich weiter entwickeln lässt und sowohl bei zukünftigen weiteren Teilungen als auch bei einer Zusammenlegung von Geschäftsanteilen erkennen lässt, wie sich der einzelne Geschäftsanteil entwickelt hat. Ein weiterer Vorteil ist die Vermeidung einer Doppelvergabe von Nummern bei (zeitgleichen) Veränderungen, die von unterschiedlichen Notaren betreut werden. Die von § 40 Abs. 1 S. 1 GmbH verwandte Bezeichnung „laufenden Nummern" steht dieser Praxis nicht entgegen, da nach heute allgemein üblichen, weitem Gebrauch unter Nummern auch Gliederungszeichen verstanden werden, die nicht aus schlichten Ziffern oder (ganzen) Zahlen bestehen.