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Wirtschaftsrecht
08.09.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Ausführbare Offenbarung einer Erfindung

Der BGH hat mit Urteil vom 13.7.2010 - Xa ZR 126/07 - entschieden: Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Es ist nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Um für die Betroffenen eine "hinreichende Transparenz" zu schaffen und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern, solle eine großformatige Erfassung von Gebäuden, Straßen und Plätzen über das Internet innerhalb von vier Wochen, spätestens eine Woche vor Beginn der Aufnahmen im Internet und in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden. Ort und Zeitpunkt der Aufnahme seien jeweils mit anzugeben. Die Länderkammer begründet ihren Vorstoß damit, dass die geltenden Rechtsvorschriften nicht ausreichend seien.

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