OLG Brandenburg: Auseinandersetzung der Gesellschaft
Das brandenburgische OLG hat mit Urteil vom 13.1.2010 – 7 U 32/08 – entschieden: Ist im Gesellschaftsvertrag für die Auseinandersetzung der Gesellschaft der Wert einer Immobilie nach der Höhe der Jahreskaltmieteinnahme zu bemessen, so sind nicht die tatsächlichen Mietzahlungen maßgebend, sondern die entstandene Mietschuld. Der ausscheidende Gesellschafter kann – auch – die Gesellschaft auf die Zahlung der ihm zustehenden Abfindung in Anspruch nehmen. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Az.: II ZR 20/10) ist zurückgenommen worden.