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Wirtschaftsrecht
19.05.2014
Wirtschaftsrecht
Bundestag: Auftraggeber sollen schneller zahlen

Ein „rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben“ schaffen, um die „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ zu fördern: Mit diesen Worten beschreibt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/ 1309) das Anliegen, private Unternehmen und staatliche Auftraggeber zu veranlassen, ihre Rechnungen für die Leistungserbringung durch Auftragnehmer rascher zu begleichen. Erreichen will die Vorlage dieses Ziel vor allem durch höhere Verzugszinsen im Fall von überschrittenen Zahlungsfristen. In ihrem Gesetzentwurf betont die Regierung, dass für private Firmen wie öffentliche Auftraggeber eigentlich die Pflicht besteht, Rechnungen sofort zu begleichen. Allerdings können Unternehmer und staatliche Einrichtungen bestimmte Zahlungsfristen vereinbaren. Werden solche Termine nicht eingehalten, so sollen Auftraggeber in Zukunft stärker zur Kasse gebeten werden: Zur Abschreckung wird der gesetzliche Verzugszins um einen Prozentpunkt auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben. Zudem will die Regierung im Falle eines Zahlungsverzugs Gläubigern das Recht einräumen, von säumigen Schuldnern eine Pauschalgebühr in Höhe von 40 Euro zu erheben. Überdies begrenzt die Gesetzesvorlage den Spielraum beider Seiten, die Pflicht zur sofortigen Begleichung von Rechnungen zu unterlaufen, indem Zahlungsfristen beliebig weit hinausgeschoben werden. Insofern spricht der Entwurf von einer Einschränkung der Vertragsfreiheit in diesem Punkt. So sollen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Zahlungsaufschub von mehr als 30 Tagen vorsehen, als unangemessen gelten und deshalb unwirksam sein. Von diesem Prinzip soll nur abgewichen werden können, wenn der Schuldner besondere Gründe für eine derart lange Zahlungsfrist anführen kann. Rigider reglementiert werden auch Vereinbarungen zu Zahlungsfristen, die zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern unabhängig von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. Lässt sich ein privates Unternehmen einen Aufschub von mehr als zwei Monaten für die Begleichung der Rechnung gewähren, so soll eine solche Übereinkunft nur noch dann zulässig sein, wenn dies für den Gläubiger nicht „grob unbillig“ ist. Handelt es sich um einen staatlichen Auftraggeber, so sind Zahlungsfristen, die über 60 Tage hinausreichen, künftig überhaupt nicht mehr erlaubt. Vereinbart eine öffentliche Instanz Termine mit einem Zahlungsaufschub zwischen einem Monat und 60 Tagen, soll dies nur gestattet sein, wenn dies „sachlich gerechtfertigt“ ist.
(hib-Meldung vom 7.5.2014)

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