BGH: Aufteilung einer unionsrechtlichen Kartellgeldbuße unter Gesamtschuldnern – Calciumcarbid-Kartell II
Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2014 - KZR 15/12 - entschieden: a) Der interne Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern einer von der Kommission festgesetzten Geldbuße richtet sich bei Anwendbarkeit deutschen Rechts nach § 426 Abs. 1 BGB.
b) Soweit die Gesamtschuldner keine Vereinbarung über die Ausgleichsansprüche getroffen haben, sind diese nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen, insbesondere anhand der individuellen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten sowie der für die Bemessung der Geldbuße maßgeblichen Tatsachen.