OLG Karlsruhe: Aufspaltungsverbot in Vertrag hält Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand
Mit Urteil vom 27.7.2011 – 6 U 18/10 – hat das OLG Karlsruhe entschieden: In einem Vertrag, der die Überlassung einer client-server-basierten Unternehmenssoftware regelt, hält eine Klausel, nach der es unzulässig ist, ein als Gesamtheit erworbenes Nutzungsvolumen aufzuspalten (Aufspaltungsverbot), der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Ein solches Aufspaltungsverbot verstößt auch nicht gegen das Kartellrecht.