KG Berlin: Aufsichtsrat ausschließlich zuständig für Vertragsabschluss bei vergütungspflichtiger Überlassung einer Person
Mit Urteil vom 28.6.2011 - 19 U 11/11 - hat das KG Berlin entschieden: Der Zahlungsantrag " - zzgl. USt - " genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für den Abschluss eines Vertrages, der die vergütungspflichtige Überlassung einer Person für deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft zum Gegenstand hat, ist auf Seiten der Aktiengesellschaft gem. §§ 84 Abs. 1 S. 5 i. V. m. Abs. 1 S. 1, 112 S. 1 AktG ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig. Ein auf die Überlassung einer Person zur Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit für eine Aktiengesellschaft gerichteter Vertrag verstößt nicht gegen die aktiengesetzliche Kompetenzzuweisung und ist selbst dann wirksam, wenn die darin getroffene Vergütungsregelung nicht den für die Bezüge von Vorstandsmitgliedern geltenden Grundsätzen des § 87 AktG entspricht.