OLG München : Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren eines Schiedsspruchs
Das OLG München hat mit Beschluss vom 19.5.2015 – 34 Sch 24/14 – entschieden: Auch wenn die zur Aufrechnung gestellte - bestrittene - Gegenforderung durch Abtretung erst nach Schluss der Schiedsverhandlung erworben wurde und nicht der Schiedsklausel unterfiele, sofern sie der Zedent geltend gemacht hätte, kann ihr die Schiedseinrede entgegenstehen, wenn die Auseinandersetzung der Schiedsvertragsparteien über deren Berechtigung sich als Streitigkeit im Sinne der Schiedsklausel darstellt.