BGH: Auflösung einer stillen Gesellschaft – Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen
Mit Urteil vom 20.9.2016 – II ZR 120/15 – hat der BGH entschieden: Wird eine (hier: mehrgliedrige atypisch) stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, wenn dieser Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.