BGH: Auflösung einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteten Publikumsgesellschaft
Mit Urteil vom 5.7.2011 - II ZR 199/10 - hat der BGH entschieden: Auch bei einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteten Publikumsgesellschaft hat die Auflösung der Gesellschaft grundsätzlich zur Folge, dass die einzelnen Gesellschaftern verliehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt. Die Geschäftsführung und Vertretung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Bei der Abwicklung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann das Gericht aus wichtigen Gründen entsprechend § 146 Abs. 2 HGB Liquidatoren ernennen.