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Wirtschaftsrecht
17.01.2014
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts durch Verlagerung des eigenen notleidenden Kreditengagements

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.12.2014 - 17 U 271/12 - entschieden:


1. Eine dem Erwerber von Wohnungseigentum im Vorfeld vom Vermittler vorgelegte, formularmäßige (bloße) Zahlungsanweisung an den Notar, aus dem Geldbetrag (= Darlehensvaluta der vorfinanzierenden Bank), der auf dem Notaranderkonto eingeht, "nachfolgend aufgeführte Beträge" zu seinen Lasten und auf seine Rechnung "an die aufgeführten Empfänger weiterzuleiten", kann - auch unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (heute § 305c Abs. 2 BGB) - nicht als abschließende Mitteilung der vom Vertrieb insgesamt erwarteten Provision (Außen- und Innenprovision) verstanden werden.


Denn sie enthält - im Gegensatz zu einem sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (dazu näher BGHZ 186, 96) - keinen auslegungsfähigen Text, der sich mit dem Vermittlungsauftrag des Anlegers/Wohnungskäufers befasst und als abschließende Angabe der vom Vertrieb - neben der vom Käufer zu zahlenden (Außen-)Provision - insgesamt erwarteten Provisionen verstanden werden könnte (Bestätigung des Senatsurteils vom 04.06.2013 - 17 U 186/12).


2. Die Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht durch die finanzierende Bank wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts durch Verlagerung des eigenen notleidenden Kreditengagements im Rahmen des finanzierten Geschäfts auf die Erwerber (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2011 - XI ZR 365/09) kommt auch schon für Februar 1998 in Betracht.


3. Der Erwerber muss sich das Wissen des von ihm mandatierten Rechtsanwalts während der Dauer und im Rahmen des erteilten Mandats, jedoch nicht über das Mandatsende hinaus, zurechnen lassen (§ 166 Abs. 1 BGB), auch soweit dieser den möglichen Anspruch wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts, in dem sich die Finanzierungsbank befunden hat, grob fahrlässig nicht erkennt.

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