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Wirtschaftsrecht
31.08.2012
Wirtschaftsrecht
OLG Dresden: Aufklärungspflicht des Leasinggebers gegenüber seinem potenziellen Leasingnehmer

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 2.8.2012 - 8 U 460/12 - entschieden: Der Leasinggeber hat seinen potenziellen Leasingnehmer bei vorvertraglichen Vertragsverhandlungen im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren über Umstände aufzuklären, die geeignet sind, den Vertragszweck und die Vertragsdurchführung zu vereiteln oder aus denen sich für ihn besondere Gefahren bei der Vertragsdurchführung ergeben können. Hierzu gehören auch wirtschaftliche Umstände, die einer Vertragsdurchführung entgegenstehen, so dass auch der Leasinggeber über Umstände auszuklären hat, die einer dargestellten Kostenneutralität entgegenstehen, soweit sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen. Dabei haftet der Leasinggeben nach § 278 BGB, wenn der Lieferant der Leasingsache schuldhaft (jedenfalls auch) den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt

(Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Juni 2011, VIII ZR 279/10, Rn. 18).

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