OLG Frankfurt a. M.: Aufklärungserfordernisse bei Werbung mit Testergebnis; irreführende Spitzenstellungswerbung
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 28.5.2013 – 6 U 266/12 entschieden: 1. Bei der Werbung mit einem Testergebnis muss der Verbraucher leicht und eindeutig in die Lage versetzt werden, die Angaben über das Testurteil zu überprüfen (im Streitfall verneint). 2. Die Werbeaussage eines Mobilfunkunternehmens, der „Netzbetreiber“ mit den zufriedensten Kunden zu sein, ist irreführend, wenn diese Behauptung nur unter der Voraussetzung zutrifft, dass Mobilfunkangebote von Providern keine Berücksichtigung finden.