LG Heidelberg: Aufklärung über die Rückvergütung bei einem Medienfonds
Mit Urteil vom 14.7.2009 - 2 O 351/08 - hat das LG Heidelberg entschieden:
Ein stillschweigend abgeschlossener Anlageberatungsvertrag kommt dadurch zustande, dass zunächst entweder die Bank an den Kunden oder umgekehrt der Kunde an die Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags zu beraten bzw. beraten zu werden. Der Vertragsschluss erfolgt sodann durch die Aufnahme der Beratung durch die Bank (BGH, NJW 2004, 1868 [1869]). Dabei ist es nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien eine Vergütung für die Beratungstätigkeit vereinbart wird (BGH NJW 1987 1815, 1816). Bei einem als "Garantiefonds" bezeichneten Medienfonds stellt sich die unterlassene Aufklärung über Verlustrisiken als Verletzung des Anlageberatungsvertrags dar. Bei einem Medienfonds ist das die Anlage vermittelnde Finanzinstitut im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Rückvergütungen durch den Fonds - unanbhängig von deren Höhe - ungefragt offen zu legen.