EuGH: Auf den Vertrieb von Luxuswaren gerichtete selektive Vertriebssysteme fallen nicht generell unter das Kartellverbot
Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, seine Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen. In seinen Schlussanträgen vom 26.7.2017 in der Rechtssache C-230/16 hat Wahl zunächst darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass Luxuswaren in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Wesens die Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems erfordern können, um ihre Qualität zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten. Nach einer Rechtsprechung1, die nach wie vor gilt, fallen selektive Vertriebssysteme, die auf den Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren gerichtet sind und primär der Sicherstellung eines „Luxusimages“ der Waren dienen, nicht von vornherein unter das Kartellverbot3, wenn sie drei Kriterien erfüllen: Erstens muss die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden. Zweitens muss die Natur des fraglichen Erzeugnisses einschließlich des Prestigeimages zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs einen selektiven Vertrieb erfordern. Drittens dürfen die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.
Konkret zu der streitigen Klausel, nach der Coty Germany ihren autorisierten Händlern verbietet, für Online-Verkäufe der Vertragswaren nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, ist der Generalanwalt der Auffassung, dass auch eine solche Klausel nicht von vornherein unter das Kartellverbot fällt, wenn sie erstens durch die Natur der Ware bedingt ist, zweitens einheitlich festgelegt und unterschiedslos angewandt wird und drittens nicht über das Erforderliche hinausgeht. Es wird letztlich Aufgabe des Oberlandesgerichts sein, zu prüfen, ob dies der Fall ist.
Nach Ansicht des Generalanwalts dürfte die streitige Klausel, vorbehaltlich der Prüfung durch das Oberlandesgericht, nicht unter das Kartellverbot fallen.
Was insbesondere die Legitimität dieser Klausel betrifft, ist das durch sie vorgesehene Verbot geeignet, den auf qualitativen Kriterien beruhenden Wettbewerb zu verbessern. Dieses Verbot ist nämlich geeignet, das Luxusimage der betreffenden Waren in verschiedener Hinsicht zu wahren. Coty Germany hat keineswegs eine absolutes Verbot des Online-Verkaufs vorgesehen, sondern ihren autorisierten Händlern lediglich vorgeschrieben, die Vertragswaren nicht über Drittplattformen zu vermarkten, da diese nicht verpflichtet seien, die qualitativen Anforderungen zu erfüllen, die sie ihren autorisierten Händlern vorgebe. Die streitige Klausel erhält den autorisierten Händlern in der Tat die Möglichkeit, die Vertragswaren über ihre eigenen Internetseiten zu vertreiben. Zudem verbietet sie es ihnen nicht, nach außen nicht erkennbar Drittplattformen für den Vertrieb der Vertragswaren zu nutzen.
Was die Verhältnismäßigkeit betrifft, sind nach Auffassung des Generalanwalts keine Aspekte ersichtlich, die den Schluss zuließen, dass das streitige Verbot zum jetzigen Zeitpunkt allgemein als in einem Missverhältnis zum angestrebten Ziel stehend anzusehen wäre. Insbesondere kann die Einhaltung qualitativer Vorgaben, die im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems in legitimer Weise verlangt werden kann, nur wirksam gewährleistet werden, wenn die Umgebung des Internetverkaufs von autorisierten Händlern, die vertraglich an den Anbieter/die Spitze des Vertriebsnetzes gebunden sind, und nicht von einem Drittbetreiber, dessen Praktiken sich dem Einfluss des Anbieters entziehen, gestaltet wird.
(PM EuGH vom 26.7.2017)