BGH : Auch positive Feststellungsklagen sind musterverfahrensfähig
Mit Beschluss vom 5.11.2015 - III ZB 69/14 – hat der BGH entschieden: a) Nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der Fassung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) sind auch positive Feststellungsklagen musterverfahrensfähig.
b) Wird der Klageanspruch sowohl auf eine nicht musterverfahrensfähige als auch auf eine musterverfahrensfähige Begründung gestützt, so hindert dies nicht die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags, wenn und soweit sich dieser auf die musterverfahrensfähige Anspruchsbegründung bezieht.