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Wirtschaftsrecht
19.09.2013
Wirtschaftsrecht
GA Jääskinen: Art. 28 der Verordnung über Leerverkäufe sollte für nichtig erklärt werden

In seinen Schlussanträgen vom 12.9.2013 in der Rechtssache C-270/12 Vereinigtes Königreich/ Rat und Parlament schlägt Generalanwalt Niilo Jääskinen vor, Art. 28 der Verordnung über Leerverkäufe mit der Begründung für nichtig zu erklären, dass Art. 114 AEUV keine geeignete Rechtsgrundlage für seinen Erlass ist. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass grundsätzlich nichts gegen eine Heranziehung von Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage für die Ermächtigung von EU-Agenturen zum Erlass rechtsverbindlicher Entscheidungen spreche. Ausschlaggebend sei jedoch die Frage, ob die Entscheidungen der betreffenden Agentur zur Harmonisierung des Binnenmarkts beitrügen oder als solche anzusehen seien. Die der ESMA durch Art. 28 der Verordnung eingeräumten Befugnisse gehen seines Erachtens darüber hinaus. Der Generalanwalt weist darauf hin, dass allein die ESMA befugt sei, anstelle einer zuständigen nationalen Behörde, die durchaus eine von der Entscheidung der ESMA abweichende Ansicht vertreten könne, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen. Diese Entscheidung habe Vorrang vor allen früheren Maßnahmen der nationalen Behörde. Dadurch werde ein Notfall-Entscheidungsmechanismus auf Unionsebene geschaffen, der dann eingreife, wenn sich die nationalen Behörden nicht über die zu ergreifenden Maßnahmen einigen könnten. Das Ergebnis sei also keine Harmonisierung, sondern die Ersetzung nationaler Entscheidungen durch Entscheidungen auf Unionsebene. Dies überschreite die Grenzen von Art. 114.
(PM EuGH vom 12.9.2013)

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