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Wirtschaftsrecht
06.02.2018
Wirtschaftsrecht
BaFin: Anwendung der ESMA-Leitlinien zu Anforderungen an Leitungsorgane von Marktbetreibern und Datenbereitstellungsdienstleistern

Marktbetreiber von Börsen, Multilateralen und Organisierten Handelssystemen (Multilateral / Organised Trading Facilites – MTFs / OTFs) und die unter der europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) ebenfalls neu hinzugekommen Datenbereitstellungsdienstleister erfüllen innerhalb der Finanzmarktinfrastruktur zentrale Aufgaben.

Art. 45 Abs. 9 MiFID II sieht vor, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA spezielle Leitlinien herausgibt, die die Anforderungen an deren Leitungsorgane regeln. Die BaFin hat erklärt, dass sie die Leitlinien, die die ESMA am 19.12.2017 in deutscher Sprache veröffentlicht hat, anwenden wird. Diese treffen etwa Regelungen dazu, wie viel Zeit ein Mitglied des Leitungsorgans für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aufwenden sollte, und zu notwendigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, über die das Leitungsorgan kollektiv verfügen muss. Weitere Anforderungen zielen auf die Aufrichtigkeit, Integrität und Unvoreingenommenheit der Mitglieder und den Umfang von Personal- und Finanzressourcen für ihre Einführung in das Amt ab. Zudem geben die Leitlinien Diversitätskriterien für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans vor.

Zweck dieser Leitlinien ist die Schaffung eines gemeinsamen Standards, der von Marktbetreibern und Datenbereitstellungsdiensten bei der Benennung neuer und bei der Beurteilung aktueller Mitglieder von Leitungsorganen zu berücksichtigen ist. Sie sind außerdem eine Orientierungshilfe, wie Informationen von Marktbetreibern und Datenbereitstellungsdiensten aufzuzeichnen sind, damit sie den zuständigen Behörden zur Ausübung ihrer Überwachungspflichten zur Verfügung stehen.

(Meldung BaFin vom 6.2.2018)

 

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