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Wirtschaftsrecht
28.05.2014
Wirtschaftsrecht
BGH: Anwendbarkeit von EuGVVO oder EuInsVO

Der BGH hat mit Beschluss vom 8.5.2014 – IX ZB 35/12 – wie folgt entschieden: Die Frage, ob die EuGVVO oder die EuInsVO anwendbar ist, die lückenlos ineinander greifen, ist hinsichtlich eines geltend gemachten ordre-public-Vorbehalts nicht entscheidungserheblich, wenn sich die Auslegung des Art. 26 EuInsVO bei einer insolvenzbezogenen Einzelentscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren an den zu Art. 34 Nr. 1 EuGVVO entwickelten Maßstäben orientiert (Fortführung von BGH, WM 2013, 45 Rn. 3). b) Zur Vollstreckbarerklärung einer zu Lasten eines Zeugen in einem englischen Insolvenzverfahren erlassenen Third Party Costs Order.

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