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Wirtschaftsrecht
01.10.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Anwendbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nach Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts aufgrund HWiG – Friz II (Entscheidungsreport)

BGH, Urteil vom 12.7.2010 - II ZR 292/06
Zum Entscheidungsreport

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Leitsätze

1. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und deswegen auch in Fällen anwendbar, in denen jemand zu Anlagezwecken einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer sog. "Haustürsituation" beitritt.

2. Das kann zur Folge haben, dass der Widerrufende nicht nur seine Einlage nicht oder nicht vollständig zurück erhält, sondern auf Grund der auf den Tag seines Ausscheidens zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zur Verlustdeckung nach § 739 BGB verpflichtet ist.
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Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Dr. Ludger Schult, LL.M. (Boston University) und Dr. Axel Wahl, LL.M. (NYU), beide Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP, München

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