BGH: Anwaltsvertrag als widerruflicher Fernabsatzvertrag
Mit Urteil vom 23.11.2017 – IX ZR 204/16 – hat der BGH entschieden: a) Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden.
b) Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält.