BGH: Antrag des „Cum/Ex-Untersuchungsausschusses“ auf Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen abgelehnt
Der 4. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ("Cum/Ex") ist mit seinem Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Kanzleiräume einer Wirtschaftskanzlei und auf Herausgabe des dabei aufgefundenen, mit Cum/Ex-Geschäften im Zusammenhang stehenden Beweismaterials an den Untersuchungsausschuss gescheitert. Mit Beschluss vom 7.2.2017 – 1 BGs 74/17 – hat der Ermittlungsrichter des BGH die Anordnung der beantragten Maßnahmen abgelehnt, da der Antragsteller nicht hinreichend dargetan habe, dass die Beweismittel, die er mit der Durchsuchungsmaßnahme sicherzustellen beabsichtige, Beweismittel darstellen, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Der Untersuchungsgegenstand des 4. Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestags sei entsprechend seinem Wortlaut darauf gerichtet, Ursachen und Hintergründe möglichen Fehlverhaltens der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen zu untersuchen und beinhalte nicht, ein etwaiges Fehlverhalten von Privatpersonen aufzuklären. Materiell ziele die vom Antragsteller erstrebte Beweiserhebung jedoch hierauf ab. Denn mit den in den Räumlichkeiten der Betroffenen mutmaßlich vorliegenden Unterlagen möchte der Antragsteller klären, ob die Betroffene hinsichtlich der Cum/Ex-Geschäfte ein "elaboriertes Geschäftsmodell initiiert, vorbereitet und/oder begleitet" habe. Einen Bezug zum Untersuchungsgegenstand stelle der Antragsteller nur insoweit her, als aus seiner Sicht die Verantwortung der Finanzverwaltung geringer wäre, sollte ein derartiges Geschäftsmodell vorgelegen haben. Dies sei zur Begründung der Beweisrelevanz für den Untersuchungsgegenstand jedoch nicht ausreichend.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat in der Begründung seines Beschlusses ausdrücklich auf die Zurückhaltung parlamentarischer Untersuchungen, die in den privaten Bereich hineinwirken, hingewiesen.
(PM BGH vom 7.2.2017)