BGH: Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör
Der BGH hat mit Beschluss vom 14.6.2010 – II ZR 142/09 – entschieden: Geht das Berufungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auf einen Vortrag einer Partei nicht ein, der für die Beurteilung einer nach seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Frage von zentraler Bedeutung ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass esdenVortragnicht zurKenntnisgenommenhat.