OLG Oldenburg: Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs - Verjährung
Mit Urteil vom 4.4.2011 - 13 U 27/10 - hat das OLG Oldenburg entschieden: Die Informationsansprüche gemäß § 87c HGB verjähren nach Aufhebung des § 88 HGB innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Die Informationsansprüche gemäß § 87c HGB verjähren jeweils selbständig. Das gilt auch im Verhältnis zum Provisionsanspruch. Die Entstehung des Buchauszugsrechts (§ 87c Abs. 2 HGB) im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB tritt grundsätzlich mit Erteilung der Abrechnung (§ 87c Abs. 1 HGB) ein. Der Zeitpunkt, zu dem der Handelsvertreter von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), tritt hinsichtlich des Anspruchs auf Buchauszug für jedes einzelne Geschäft erst dann ein, wenn dem Handelsvertreter eine vollständige und abschließende Abrechnung über das jeweilige Geschäft erteilt worden ist. Eine vollständige und abschließende Abrechnung über ein provisionspflichtiges Geschäft liegt regelmäßig dann vor, wenn die vertraglichen Voraussetzungen für die Fälligkeit der Provision eingetreten sind und der Unternehmer auf dieser Grundlage die Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision erteilt. Dabei kann es sich auch um die Mitteilung handeln, dass dem Handelsvertreter - etwa aufgrund einer Vertragsstornierung - keine Provision zusteht.