OLG Frankfurt: Anspruch auf Zahlung statt Freistellung bei Abmahnkostenerstattung
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 23.8.2011 – 6 U 49/11 – entschieden: Hat nach einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Unterlassungsgläubiger die Kosten der Abmahnung noch nicht an seinen Anwalt gezahlt, kann er vom Abgemahnten gleichwohl statt Freistellung von der Gebührenforderung die Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrages verlangen, wenn der Abgemahnte die Übernahme der Kosten ernsthaft und endgültig abgelehnt hat.