OLG Düsseldorf : Anordnung des BKartA gegen Facebook vorläufig außer Vollzug gesetzt
Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 26.8.2019 – VI-Kart 1/19 (V) – die aufschiebende Wirkung der Beschwerden des Facebook-Konzerns angeordnet. Diese Beschwerden richten sich gegen Beschränkungen, die das Bundeskartellamt Facebook bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt hat (s. dazu PM BKartA vom 7.2.2019).
An der Rechtmäßigkeit dieser kartellbehördlichen Anordnungen hat der 1. Kartellsenat schon auf der Grundlage einer bloß summarischen rechtlichen Prüfung ernstliche Zweifel. Selbst wenn die beanstandete Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstoße, liege darin nicht zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedeutet, dass Facebook die Entscheidung des Bundeskartellamts zunächst nicht umsetzen muss. Über den Bestand der kartellbehördlichen Anordnungen wird in dem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren entschieden. In diesem Verfahren ist noch kein Verhandlungstermin bestimmt. Über den Fortgang wird zu gegebener Zeit in einer weiteren Pressemitteilung berichtet.
Der Beschluss über die aufschiebende Wirkung der Beschwerden kann mit der vom 1. Kartellsenat zugelassenen Rechtsbeschwerde angefochten werden, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.
(PM OLG Düsseldorf Nr. 25/2019 vom 26.8.2019)