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Wirtschaftsrecht
08.03.2018
Wirtschaftsrecht
EuG: Anmeldung einer Bildmarke mit den Währungssymbolen „€“ und „$“ als Unionsmarken zurückgewiesen

Das Gericht der Europäischen Union hat die Zurückweisung der Anmeldung einer Bildmarke mit den Währungssymbolen „€“ und „$“ als Unionsmarke mit Urteil vom 8.3.2018 – T 665/16 – aufgehoben. Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass jede Ablehnung einer Eintragung durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) grundsätzlich in Bezug auf jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu begründen ist. Zwar kann sich das EUIPO auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, jedoch gilt dies nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden. Sodann führt das Gericht aus, dass die Zuordnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu einer oder zu mehreren Gruppen oder Kategorien insbesondere auf der Grundlage der Eigenschaften zu erfolgen hat, die ihnen gemeinsam sind. Das Gericht stellt fest, dass das EUIPO den beschreibenden Charakter des in Rede stehenden Zeichens geprüft hat, ohne auf die von ihm erfassten Waren und Dienstleistungen im Einzelnen einzugehen, und für diese Waren und Dienstleistungen eine pauschale Begründung gegeben hat. Das Gericht prüft daher, ob die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen alle eine gemeinsame Eigenschaft aufweisen. In diesem Zusammenhang bemerkt das Gericht, dass mehr als 80 Waren und Dienstleistungen aus drei verschiedenen, sehr unterschiedlichen Klassen von der angemeldeten Marke erfasst werden, das EUIPO jedoch lediglich festgestellt hat, dass alle diese Waren und Dienstleistungen mit Geldwechselgeschäften in Verbindung stünden. Das Gericht führt aus, dass die vom EUIPO berücksichtigte Eigenschaft nicht allen betroffenen Waren und Dienstleistungen gemeinsam ist. Die vom EUIPO vorgenommene pauschale Begründung ist somit nicht für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen relevant. Das EUIPO war verpflichtet, für diejenigen Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zu Geldwechselgeschäften aufweisen, eine zusätzliche Begründung anzuführen, um zu erläutern, aus welchen Gründen die Eintragung der angemeldeten Marke abzulehnen gewesen sei. Da die angefochtene Entscheidung keine solche zusätzliche Begründung enthält, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Begründungsmangel gegeben ist. Sodann stellt das Gericht fest, dass die angefochtene Entscheidung selbst für den Fall, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen mit Geldwechselgeschäften in Verbindung stünden, nicht eindeutig angibt, aus welchen Gründen das EUIPO davon ausgegangen ist, dass es die Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen ermögliche, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung aller in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu erkennen. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die Schlussfolgerung des EUIPO hinsichtlich der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke mit demselben Begründungsmangel behaftet ist.

(PM EuG vom 8.3.2018)

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