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Wirtschaftsrecht
02.02.2009
Wirtschaftsrecht
OLG München: Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift einer GmbH nach Inkrafttreten des MoMiG

Mit Beschluss vom 28.1.2009 - 31 Wx 05/09 - hat das OLG München entschieden: Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist eine bereits vor dem 1.11.2008 im Handelsregister eingetragene GmbH nur dann zur Anmeldung ihrer inländischen Geschäftsanschrift nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 S. 2 EGGmbHG verpflichtet, wenn sie entgegen § 24 Abs. 2 S. 1 HRV diese Anschrift vor dem 1.11.2008 dem Registergericht nicht mitgeteilt oder sich die Anschrift geändert hat.

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