OLG Frankfurt a. M. : Anlageberatung – keine Aufklärungspflicht über Ungleichheit von Bezugsindizes bei Zertifikaten
Mit Urteil vom 11.12.2014 – 3 U 239/12 - hat das OLG Frankfurt a. M. entschieden: Aus dem Umstand, dass Zertifikate einerseits auf den DivDAX und andererseits den DAX abstellen, ergibt sich keine strukturelle Benachteiligung des Anlegers, dessen Gewinnchancen davon abhängen, wie sich die beiden Indizes zueinander entwickeln. Weil nicht erkennbar ist, warum es dem Anleger darauf ankommen könnte, dass es sich in einem Fall um eine Performanceindex handelt, stellt es keinen Beratungsfehler dar, wenn die Bank hierauf nicht gesondert hinweist.