OLG Dresden: Anlageberatung - unvermeidbarer Rechtsirrtum in Bezug auf Offenlegungspflicht über Provision
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 24.7.2009 - 8 U 1240/08 - entschieden: Ein Anlageberater, der es im Jahre 2001 unterlassen hat, im Zusammenhang mit der Empfehlung einer nicht dem Anwendungsbereich des WpHG unterfallenden steuerbegünstigten Kapitalanlage gegenüber dem Anlageinteressenten unaufgefordert zu offenbaren, dass ihm eine (die 15%-Grenze unterschreitende) Provision vom Anbieter in Aussicht steht, befand sich in Bezug auf die Verletzung der Offenlegungspflicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum.