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Wirtschaftsrecht
06.03.2014
Wirtschaftsrecht
EuGH: Anhängigkeit von Verfahren wegen desselben Anspruchs bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten

Der EuGH hat mit Urteil vom 27.2.2014 – Rs. C-1/13 - entschieden: Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht, steht die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts fest (sofern nicht eine ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts besteht), wenn dieses sich nicht von Amts wegen für unzuständig erklärt hat und keine der Parteien seine Zuständigkeit gerügt hat. Das später angerufene Gericht hat sich von diesem Zeitpunkt an zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. Verlangte man, dass das zuerst angerufene Gericht seine Zuständigkeit durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung stillschweigend oder ausdrücklich anerkannt hat, würde den Regeln des Unionsrechts über die Rechtshängigkeit jede Wirksamkeit genommen und die Gefahr von Parallelverfahren erhöht, was durch das Unionsrecht gerade vermieden werden soll.

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